Mojo Montagetechnik
              Weil Qualität nicht unbezahlbar sein muss

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§ 1 Geltungsbereich  

  1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen der
    Firma Mojo Montagetechnik Inhaber Jonas-Sebastian Martin Dalhoff, Maximilianstraße 24, 84359 Simbach am Inn
    (nachfolgend Auftragnehmer genannt) gegenüber Verbrauchern und Unternehmen.
  2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
  3. Individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber haben Vorrang vor diesen AGB, sofern sie schriftlich getroffen wurden.

§ 2 Vertragsschluss

  1.  Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
  2. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn der Auftragnehmer die Bestellung oder den Auftrag des Auftraggebers schriftlich (z.B. per E-Mail) bestätigt oder mit der Ausführung der Leistung beginnt.
  3. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.

§ 3 Leistungsumfang und Ausführung

  1. Der Umfang der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem jeweils geschlossenen Vertrag, insbesondere dem Angebot und der Auftragsbestätigung.
  2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teilleistungen zu erbringen, soweit dies dem Auftraggeber zumutbar ist.
  3. Änderungen in der Ausführung bleiben vorbehalten, soweit sie dem technischen Fortschritt dienen und für den Auftraggeber zumutbar sind.
  4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer den ungehinderten Zugang zur Baustelle zu ermöglichen und die notwendigen Voraussetzungen für die Leistungserbringung rechtzeitig zu schaffen.

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Alle Angegebenen Preise verstehen sich, sofern nicht anders ausgewiesen, netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  2. Bei Verbrauchern ist der Rechnungsbetrag innerhalb von 7 Kalendertagen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug fällig.
  3. Bei Unternehmen, im Sinne des § 14 BGB, gilt ein Zahlungsziel von 14 Kalendertagen nach Zugang der Rechnung, sofern nichts Abweichendes schriftliches vereinbart wurde.
  4. Abweichende, insbesondere längere Zahlungsfristen (z.B. 30 Tage und mehr) werden nicht akzeptiert.
  5. Sofern Leistungen unter den Anwendungsbereich des § 13b UStG (Reverse-Charge-Verfahren) fallen, schuldet der Auftraggeber die Umsatzsteuer. In diesem Fall wird die Rechnung netto gestellt und der Auftraggeber hat die Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen.
  6. Bei Verbrauchern ist vor Beginn der Arbeiten eine Anzahlung in Höhe von 100 % der Waren- bzw. Materialkosten zu leisten.
  7. Bei Unternehmen (z.B. Baustoffhändlern, Bauunternehmen oder sonstigen Mitbewerbern) ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Anzahlung in Höhe von 25 % des Gesamtauftragswertes zu verlangen.
  8. Bestellungen von Individuell gefertigten Waren (insbesondere Fenster, Türen, Tore, Zäune und vergleichbare Bauelemente) erfolgen erst nach vollständigem Eingang der vereinbarten Anzahlung. Eine nachträgliche Stornierung dieser Bestellung ist ausgeschlossen, da die Ware speziell nach Kundenwunsch gefertigt wird.
  9. Die im Angebot ausgewiesene Preisbindung gilt nur unter der Voraussetzung, dass vereinbarte Anzahlungen, insbesondere die Abschlagszahlung für Material / Ware, fristgerecht auf dem Konto des Auftragnehmers eingehen. Erfolgt die Zahlung nicht oder rechtzeitig, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Preise entsprechend geänderter Markt- und Einkaufskonditionen anzupassen.
  10. Unabhängig von der Auftragsgröße ist der Auftragnehmer gemäß § 632a BGB berechtigt, für erbrachte Teilleistungen wöchentliche Abschlagsrechnungen zu stellen. Die Abrechnung erfolgt jeweils zum Ende der Arbeitswoche (Freitag), auch wenn der Auftrag in derselben Woche erst begonnen wurde. Diese Teilrechnungen sind sofort nach Zugang fällig und Zahlbar. Die endgültige Schlussrechnung bleibt hiervon unberührt (§ 641 BGB).
  11. Für Unternehmen gilt eine jährliche Preisklausel. Die Vergütung  erhöht sich automatisch zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres um 1,5 %, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
  12. Unabhängig davon ist der Auftragnehmer berechtigt, während der Vertragslaufzeit zusätzliche Preisaufschläge geltend zu machen, sofern sich Lohnkosten oder Materialpreise erheblich erhöhen.  Dies gilt insbesondere bei  gesetzlichen oder tariflichen Anpassungen des Mindestlohns sowie bei überdurchschnittlichen, nicht vorhersehbaren Preissteigerungen der Materialbeschaffung.
  13. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe sowie eine Mahngebühr zu berechnen.
  14. Aufrechnungen oder Zurückbehaltung sind nur zulässig, wenn die Gegenansprüche des Auftraggebers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 5 Zahlungsverzug und Mahnwesen

  1. Der Auftraggeber gerät gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB automatisch am Tag nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.
  2. Ab Eintritt des Verzugs werden Verzugszinsen wie folgt erhoben:
    - Bei Verbrauchern (Privatpersonen) gemäß § 286 Abs. 1 BGB: 5 Prozentpunkte über den Basiszinssatz. Zusätzlich wird pro Mahnung eine pauschale Bearbeitungsgebühr von 5,00 Euro fällig.
    - Bei Vollkaufleuten (Unternehmern) gemäß § 288 Abs. 2 und Abs. 5 BGB: 9 Prozentpunkte über den jeweiligen Basiszinssatz sowie eine gesetzliche Pauschale in Höhe von 40,00 Euro.
  3. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

§ 6 Bestellung und Stornierung

  1. Bestellung von individuell gefertigten Waren, insbesondere Fenster, Türen, Tore und Zäune, werden vom Auftragnehmer erst nach vollständigem Eingang der vereinbarten Anzahlung beim Auftragnehmer an den Hersteller weitergeleitet.
  2. Nach Auslösung der Bestellung beim Hersteller ist eine Stornierung oder Änderung durch den Auftraggeber ausgeschlossen. Der Auftraggeber bleibt in diesem Fall zur vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
  3. Sollte der Auftraggeber dennoch vom Vertrag zurücktreten wollen, trägt er sämtliche bis dahin entstandene Kosten, einschließlich der vollen Materialkosten und etwaiger Liefer- oder Rücknahmekosten des Herstellers.

§ 7 Rücktritt und Stornierung durch den Auftraggeber

  1. Der Auftraggeber kann den Vertrag gemäß § 648 BGB jederzeit kündigen. In diesem Fall bleibt der Auftragnehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen, abzüglich ersparter Aufwendungen oder anderweitig erzielter Einnahmen.
  2. Für den Rücktritt von Montagetätigkeiten gelten folgende Pauschalen, soweit der Auftraggeber nicht nachweist, dass ein geringer Schaden entstanden ist:
    - bis 14 Tage vor Ausführungsbeginn: 30% der Montagekosten
    - bis 7 Tage vor Ausführungsbeginn: 60 % der Montagekosten,
    - ab 1 Tag vor oder am Tag des Ausführungsbeginns: 75 - 100 % der Montagekosten.
  3. Das Recht des Auftragnehmers, einen höheren Schaden nachzuweisen und geltend zu machen, bleibt unberührt.
  4. Gesetzliche Rücktritts- und Kündigungsrechte des Auftraggebers, insbesondere aus wichtigem Grund
    (§§ 314, 323, 326 BGB), bleiben hiervon unberührt.
  5. Die Ausübung gesetzlicher Rücktritts- oder Kündigungsrechte aus wichtigem Grund (§§ 314, 323, 326 BGB) setzen voraus, dass der Auftraggeber das Vorliegen des wichtigen Grundes nachweist.

§ 8 Besondere Regelung bei Förderanträgen (KfW/BAFA)

  1. Beabsichtigt der Auftraggeber eine Förderung durch KfW, BAFA oder vergleichbaren Institutionen in Anspruch zu nehmen, so erfolgt die Bestellung von Waren (Insbesondere Fenster, Türen, Tore oder Zubehör) sowie die verbindliche Terminierung der Montage erfolgt erst nach Vorlage des schriftlichen Zuwendungsbescheides.
  2. Der Auftragnehmer weist den Auftraggeber ausdrücklich darauf hin, dass eine vorzeitige Beauftragung bzw. Bestellung ohne vorliegenden Zuwendungsbescheid zum Verlust der Förderfähigkeit führen kann.
    Erteilt der Auftraggeber den Auftrag dennoch, so geschieht dies auf eigene Verantwortung und eigenes Risiko. Ein Rücktritt wegen Nichterteilung der Förderung ist in diesem Fall ausgeschlossen.
  3. Bis zur Vorlage des Bescheides gilt das Angebot des Auftragnehmers als freibleibend.
  4. In Fällen, in denen die Ablehnung der Förderung nachweislich auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen ist, haftet dieser im gesetzlichen Rahmen.

§ 9 Gültigkeit und Preisbindung

  1. Angebote des Auftragnehmers sind, soweit nicht anders angegeben, 30 Tage ab Ausstellungsdatum gültig (§ 145 BGB).
  2. Die Im Angebot genannten Preise sind Festpreise, sofern der Auftraggeber die im Angebot genannten Zahlungsbedingungen (insbesondere die vereinbarte Anzahlungen) einhält.
  3. Erfolgt der Zahlungseingang vereinbarter Anzahlungen nicht fristgerecht, erlischt die Preisbindung. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall berechtigt, die Preise entsprechend der aktuellen Markt- und Materialkostenlage anzupassen
    (§ 315 BGB Abs. 1 BGB).
  4. Preisänderungen aufgrund gesetzlicher Vorgaben (z.B. Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns oder erhebliche Materialpreissteigerungen) bleiben vorbehalten (§ 313 BGB). 

§ 10 Beauftragung Dritter

  1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen, Subunternehmer oder Nachunternehmer einzusetzen (§ 278 BGB).
  2. Der Auftragnehmer haftet für die von ihm beauftragten Dritten in gleichem Umfang wie für eigenes Personal (§ 278 BGB).
  3. Durch den Einsatz von Dritten entstehen dem Auftraggeber keine zusätzlichen Kosten, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

§ 11 Bauprotokollierung, Fotodokumentation und Abnahme

  1. Der Auftragnehmer ist berechtigt und verpflichtet, die Baufortschritte und die Ausführungen der Arbeiten durch tägliche Fotodokumentationen (u.a. in der Plancraft-App) und schriftliche Bauprotokolle (Regieberichte) zu erfassen. Diese Dokumentationen dienen der Qualitätssicherung sowie der Nachweisführung gegenüber Auftraggebern, Behörden und ggf. Förderstellen.
  2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die von uns erstellten Bauprotokolle und Fotodokumentationen als Grundlage für die Abnahme der Leistungen anzuerkennen, sofern keine erheblichen Mängel im Sinne des § 640 BGB vorliegen.
  3. Die Abnahme erfolgt grundsätzlich schriftlich. Erfolgt keine ausdrückliche Abnahme, gilt die Leistung spätestens 14 Kalendertage nach Mitteilung der Fertigstellung als abgenommen, sofern der Auftraggeber innerhalb dieser Frist keine wesentlichen Mängel gemäß § 640 Abs. 2 BGB schriftlich rügt.
  4. Mit der Abnahme geht die Gefahr der Leistung auf den Auftraggeber über gemäß § 644 BGB.
  5. Nachfolgende Gewerke oder Dritte dürfen die Leistungen des Auftragnehmers nicht verändern, beschädigen oder beeinträchtigen. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden an den von ihm erbrachten Leistungen, die durch nachfolgende Gewerke oder Dritte entstehen. Die Tägliche Fotodokumentation gilt in diesem Fall als Nachweis für den ordnungsgemäßen Zustand zum Zeitpunkt der Übergabe. Eine Haftung des Auftragnehmers entfällt in diesen Fällen auch ohne schriftliche Abnahme.
  6. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Fotodokumentation, anonymisiert und ohne Rückschlüsse auf den Auftraggeber, für Referenzen und Nachweiszwecke zu verwenden ( z.B. Präsentationen, Internetauftritt, Social-Media), sofern der Auftraggeber dem nicht ausdrücklich schriftlich widerspricht.

§ 12 Haftungsausschlüsse

  1. Schäden durch höhere Gewalt oder Unwetter (z.B. Sturm, Hagel, Starkregen, Überschwemmung) während der Bauphase stellen keine Haftung des Auftragnehmers dar. Diese Risiken sind durch die Gebäude- bzw. Bauversicherung des Auftraggebers abzusichern. Besteht eine solche Versicherung nicht, trägt der Auftraggeber das volle Risiko.
    Rechtsgrundlage: §§ 275, 326, 644 BGB.
  2. Bei Sanierungs- und Modernisierungsarbeiten können trotz größter Sorgfalt Begleitschäden (z.B. Ausbrechen von Putz, Rissbildungen, Abplatzen oder Springen von Fliesen im Unmittelbaren Arbeitsbereich) auftreten. Diese stellen kein Mangel der Werkleistung dar und begründen keinen Anspruch auf Schadenersatz gegen den Auftragnehmer.
  3. Für Schäden, die nach Abnahme oder bei verweigerter Abnahmedurch Nachfolgegewerke oder Dritte entstehen (z.B. Beschädigung der Maueranschlussfuge oder der gelieferten Bauteile), übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.

§ 32 Gewährleistung und Haftung

  1. Für die Gewährleistung gelten die gesetzlichen Vorschriften §§ 633 ff. BGB. Der Auftragnehmer leistet Gewähr für die Mangelfreiheit der Werkleistung zum Zeitpunkt der Abnahme.
  2. Offensichtliche Mängel sind vom Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Kalendertagen nach Abnahme, schriftlich anzuzeigen. Spätere Reklamationen offensichtlicher Mängel können nicht berücksichtigt werden.
  3. Der Auftragnehmer ist zunächst berechtigt, einen festgestellten Mangel durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Schlägt die Nachbesserung fehl, stehen dem Auftraggeber die weiteren gesetzlichen Rechte zu (Minderung, Rücktritt, Schadenersatz).
  4. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit betroffen ist (§ 309 Nr. 7 BGB)
    Eine weitergehende Haftung des Auftragnehmers besteht nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
  5. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt 5 Jahre bei Arbeiten an Bauwerken (§ 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB), ansonsten 2 Jahre. Die Frist beginnt mit der Abnahme.

§ 14 Wartung und Nachjustierung

  1. Nachjustierungen von Beschlägen, Scharnieren oder Flügeln bei Fenster, Türen und Tore stellen keinen Mangel im Sinne der §§ 434 ff. BGB dar, sondern sind Teil der üblichen Wartungsarbeiten, die aufgrund von bauphysikalischen Einflüssen (z.B. Setzungen des Baukörpers, Klimaschwankungen, Materialbewegungen) notwendig werden können.
  2. Die regelmäßige Wartung und gegebenenfalls notwendige Nachjustierung obliegt dem Auftraggeber. Hierzu gehören insbesondere:
    - Schmieren und Fetten beweglicher Teile,
    - Nachstellen von Beschlägen, Scharnieren und Verriegelungselemente,
    - Reinigung der Dichtungen und Führungsschienen.
  3. Soweit der Auftraggeber eine Wartung oder Nachjustierung durch uns wünscht, erfolgt diese gesondert und gegen Berechnung gemäß der jeweils gültigen Preisliste.
  4. Eine unentgeltliche Nachbesserungspflicht unsererseits besteht nur, sofern die Funktion unmittelbar aufgrund eines von uns zu vertretenden Montagefehlers beeinträchtigt ist (§ 635 BGB).

§ 15 Eigentumsvorbehalt

  1. Gelieferte Waren (z.B. Fenster, Türen, Tore und Zäune sowie sämtliches Zubehör, bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag Eigentum der Mojo Montagetechnik, Inhaber Jonas-Sebastian Martin Dalhoff.
  2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und sie bis zur vollständigen Bezahlung weder zu verpfänden noch sicherungsweise zu übereignen.
  3. Bei Zugriff Dritte (z.B. Pfändungen) hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu informieren.
  4. Im Falle der Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen erwirbt Mojo Montagetechnik Miteigentum im Verhältnis des Rechtswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verbundenen Sachen (§§ 947, 948 BGB).
  5. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Fristsetzung die Vorbehaltsware zurück zu nehmen.

§ 16 Rechtswahl

  1. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) wird ausgeschlossen.

§ 17 Gerichtsstand

  1. Soweit der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Selbstvermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis der Sitz des Auftragnehmers.
  2. Gegenüber Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB verbleibt es bei den gesetzlichen Gerichtsständen nach der Zivilprozessordnung (ZPO).

§ 18 Datenschutz

  1. Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
  2. Die Verarbeitung erfolgt nur, soweit dies zur Durchführung des Vertragsverhätnisses erforderlich ist oder eine Einwilligung des Auftraggebers vorliegt.
  3. Eine Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte erfolgt ausschließlich, soweit dies zur Vertragserfüllung notwendig ist (z.B. Lieferanten, Subunternehmer, Versand- oder Zahlungsdienstleister) oder eine gesetzliche Verpflichtung besteht.
  4. Der Auftraggeber hat jederzeit das Recht auf Auskunft, Berechtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitungseiner Daten sowie auf Datenübertragbarkeit gemäß Art. 15 - 20 DSGVO.
  5. Weiter Informationen zum Umgang mit personenbezogenen Daten finden sich in der gesonderten Datenschutzerklärung auf der Webseite des Auftragnehmers.

§ 19 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Regelungen gilt diejenige gesetzlich zulässige Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommt. Gleiches gilt für Regelungslücken


Aktualisierung und gültige Fassung 09.2025