Mojo-Montagetechnik
Weil Qualität nicht unbezahlbar sein muss

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1.  Leistungen§ 2 Beauftragung dritter

1.1  Mojo-Montagetechnik, Inhaber Jonas-Sebastian Martin Dalhoff, ist in Vertriebs, Service Arbeiten und Montageleistungen in den Bereichen von Baufertigteilen tätig.

1.2  Mojo-Montagetechnik, Inhaber Jonas-Sebastian Martin Dalhoff, erbringt im Rahmen einer Betrieblichen Zusammenarbeit Montageleistungen von Garagen- und Industrietoren

1.3  Mojo-Montagetechnik, Inhaber Jonas-Sebastian Martin Dalhoff, führt während der gesamten Bauphase ein Arbeitsnachweis, der am Ende eines jeden Arbeitstages vom Kunden zu unterzeichnen ist, diese Nachweise zählen zeitgleich als verbindliche Abnahmeprotokolle.

1.4  Mojo-Montagetechnik, Inhaber Jonas-Sebastian Martin Dalhoff, oder dessen eingesetztes Personal, erbringt die Leistungen mit der größten Sorgfalt und unter Wahrung der Interessen des Auftraggebers, gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts.

1.5  Erweitert der Auftraggeber nach Vertragsabschluss den Leistungsumfang, sind die hieraus entstanden Mehrkosten in entsprechender Höhe zu vergüten.

1.6  Alle durch Mojo-Montagetechnik, Inhaber Jonas-Sebastian Martin Dalhoff, oder dessen eingesetztes Personal, verursachten Schäden, sind vom Auftraggeber unverzüglich bei Herrn Jonas-Sebastian Martin Dalhoff anzuzeigen. Schäden die nach Ablauf einer Frist von vier Wochen angezeigt werden, benötigen einer genauen Prüfung und werden zunächst als Schaden durch Mojo-Montagetechnik, Inhaber Jonas-Sebastian Martin Dalhoff und dessen eingesetztes Personal zurückgewiesen.

1.7  Mojo-Montagetechnik, Inhaber Jonas-Sebastian Martin Dalhoff, oder dessen eingesetztes Personal ist nicht zur Vornahme von Elektro-, Gas-, Wasser und Brandschutz Arbeiten berechtigt und wird diese nicht durchführen. Entsprechende Arbeiten werden nicht in den Angeboten gesondert ausgeschlossen, denn der Ausschluss in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist allgemeinverbindlich.

§2 Beauftragung Dritter

2.1  Unter gewissen betrieblichen Umständen behält sich Mojo-Montagetechnik, Inhaber Jonas-Sebastian Martin Dalhoff das Recht einer Beauftragung einer Fachfirma vor.

2.2  Schäden die Durch ein Drittunternehmer, der durch Mojo-Montagetechnik, Inhaber Jonas-Sebastian Martin Dalhoff beauftragt wurde, verursacht wurden, sind vom Auftraggeber ausschließlich bei diesem zu reklamieren. Eine Haftungsübernahme durch Mojo-Montagetechnik, Inhaber Jonas-Sebastian Martin Dalhoff erfolgt nicht und der Auftraggeber hat auch keinen Haftungsanspruch gegen Mojo-Montagetechnik, Inhaber Jonas-Sebastian Martin Dalhoff.

2.3  Mojo-Montagetechnik, Inhaber Jonas-Sebastian Martin Dalhoff, ist verpflichtet, bei Verursachung von Schäden durch einen von ihm beauftragten Drittunternehmen, den Auftraggeber nach Kräften bei der Schadensregulierung zu unterstützen.

§ 3  Gültigkeit und Preisbindung

3.1  Während der im Angebot enthaltenen Gültigkeitsfrist, garantiert Mojo-Montagetechnik, Inhaber Jonas-Sebastian Martin Dalhoff, dem Auftraggeber, den Auftrag der im Angebot enthaltenen Preise zu erbringen, ausgeschlossen hiervon sind Materialien oder Kosten anderer am Auftragsvorhaben beteiligte Unternehmen.

3.2  Die Abschlagsleistung, im Angebot auch Anzahlung genannt, ist Bestandteil der Gültigkeitsfrist der Angebote.

3.3  Nach Ablauf der im Angebot enthaltenen Gültigkeitsfrist, hat der Auftraggeber keinerlei Ansprüche auf die Leistungen gemäß der Preise im Angebot.

§ 4  Fälligkeit des vereinbarten Rechnungsbetrags

4.1  Der vereinbarte Rechnungsbetrag bei Vollkaufleuten ist sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Kalendertagen auf das Konto von Mojo-Montagetechnik, Inhaber Jonas-Sebastian Martin Dalhoff zu überweisen.

4.2  Der vereinbarte Rechnungsbetrag bei nicht Vollkaufleuten ist sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Kalendertagen auf das Konto von Mojo-Montagetechnik, Inhaber Jonas-Sebastian Martin Dalhoff zu überweisen.

4.3  In allen Fällen der Auftragserteilung, ist eine Anzahlung, in Höhe der gesamten Materialkosten, sofern im Angebot nicht anders beziffert, an Mojo-Montagetechnik, Inhaber Jonas-Sebastian Martin Dalhoff zu überweisen.

4.4  Das Recht der Barkasse bleibt bei Nichtvollkaufleuten vorbehalten.

§ 5  Zahlungsverzug und Mahnwesen

5.1  Nach Ablauf der Zahlungsfrist, befindet sich der Rechnungsempfänger unmittelbar im Zahlungsverzug.

5.2  Eine Zahlungserinnerung erfolgt nicht

5.3  Bei Zahlungsverzug wird bei Vollkaufleuten, gem. § 288 BGB eine Verzugspauschale in Höhe von 40,00 Euro erhoben und es werden Verzugszinsen 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz fällig.

5.4  Bei Zahlungsverzug bei nicht Vollkaufleuten, wird gem. § 288 BGB je Mahnschreiben eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 2,50 Euro sowie Verzugszinsen 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz fällig.

5.5  Nach Ablauf der Frist des dritten Mahnschreibens, wird in jedem Fall durch Mojo-Montagetechnik, Inhaber Jonas-Sebastian Martin Dalhoff, ein Rechtsanwalt beauftragt. Das Anfallende Honorar wird dem Schuldner ebenfalls im vollen Umfang in Rechnung gestellt.

5.6  In besonderen Fällen, behält sich Mojo-Montagetechnik, Inhaber Jonas-Sebastian Martin Dalhoff, das Recht vor, nach Ablauf der ersten Mahnfrist einen Anwalt zu beauftragen. Die hier anfallenden Kosten werden ebenfalls dem Schuldner in Rechnung gestellt.

§ 6  Garantie und Gewährleistung

6.1  Auf Fenster, Garagen, Insektenschutz, Türen und Sonnenschutz, hat der Kunde Anspruch auf die vom Hersteller erklärte Garantie und Gewährleistungen. Dieser Anspruch muss beim Hersteller geltend gemacht werden, lediglich bei Schäden die durch Mojo-Montagetechnik, Inhaber Jonas-Sebastian Martin Dalhoff oder dessen eingesetzten Personals verursacht wurde, geht der Anspruch Mojo-Montagetechnik über.

6.2  Alle aufkommenden Schäden oder Mängel während der Garantie- und Gewährleistungszeit, müssen unverzüglich bei Mojo-Montagetechnik, Inhaber Jonas-Sebastian Martin Dalhoff, angezeigt werden, da sonst die Haftung nicht zweifelsfrei zugeordnet werden kann.

6.3  Bei Meldeverzug muss der Kunde die Haftungsfrage zweifelsfrei darlegen, für die dadurch entstandenen Kosten, trägt in diesem Fall der Geschädigte die Kosten selbst.

§ 7  Bauprotokoll- und Dokumentationspflicht

7.1  Mojo-Montagetechnik, Inhaber Jonas-Sebastian Martin Dalhoff, oder dessen eingesetztes Personal, dokumentiert während des gesamten Bauvorhabens, alle besprochenen Details und Veränderungen des Auftrages und diese müssen durch den Auftraggeber und durch einen Bevollmächtigten von Mojo-Montagetechnik, Inhaber Jonas-Sebastian Martin Dalhoff, unterzeichnet werden.

7.2  Mojo-Montagetechnik, Inhaber Jonas-Sebastian Martin Dalhoff, oder dessen eingesetztes Personal, führen Arbeitsnachweise die zugleich als Abnahmeprotokolle zählen, diese sind von dem Monteur und dem Auftraggeber nach Abschluss aller Arbeiten oder bei Mehrtägigen Arbeiten am Ende eines jeden Arbeitstages zu unterschreiben.

7.3  Sollte nach Abschluss eines Auftrages oder bei Mehrtägigen Aufträgen, nach Beendigung eines Arbeitstages, der Auftraggeber nicht zur Unterschrift anwesend sein, hat der Auftraggeber dafür sorge zu tragen, sich unverzüglich vom Ergebnis der Arbeit zu überzeugen, Beanstandungen unverzüglich anzuzeigen und den Arbeitsnachweis entsprechend zu unterzeichnen. Hierfür wird durch Mojo-Montagetechnik, Inhaber Jonas-Sebastian Martin Dalhoff, eine Frist von 2 Werktagen eingeräumt, anschließend gilt die Arbeit als Mängelfrei abgenommen und wird in Rechnung gestellt.

7.4  Zu beginn, während und nach Abschluss des Auftrages, wird durch Mojo-Montagetechnik, Inhaber Jonas-Sebastian Martin Dalhoff, oder dessen eingesetzten Personals, eine Fotodokumentation durchgeführt. Diese Fotos werden nicht automatisch veröffentlicht.

§ 8  Rücktritt und Kündigung von Aufträgen

8.1  Der Auftraggeber kann nach Erteilung des Auftrages innerhalb einer Woche vom Auftrag zurück treten.

8.2  Entstandenen Materialkosten, die von Mojo-Montagetechnik, Inhaber Jonas-Sebastian Martin Dalhoff, nicht storniert werden können, müssen vom Auftraggeber gegen entsprechendes Entgelt abgenommen werden, hier kommt der Angebotspreis zum Tragen.

8.3  Der Auftraggeber hat das Recht, Mojo-Montagetechnik, Inhaber Jonas-Sebastian Martin Dalhoff, jederzeit den Auftrag zu entziehen, nach Ablauf des 14 Tägigen Rücktrittrechts, sind Materialkosten gem. des Angebotspreises und Wirtschaftsschäden gem. der nachstehenden Tabelle vom Auftraggeber zu regulieren.

8.3.1  Kündigung nach Anzahlung und vor Bestellung
Büro- und Verwaltungskosten 1,5% des Angebotspreises.

8.3.2  Kündigung nach Anzahlung und Bestellung
Büro- und Verwaltungskosten 2,5% des Angebotspreises, alle anfallenden Material und Lieferkosten gem. Angebot.

8.3.3  Kündigung  vier Wochen vor Auftragsbeginn
12% des Angebotspreises inkl. alle anfallenden Material- und Lieferkosten gem. Angebot.

8.3.4  Kündigung zwischen drei Wochen vor Auftragsbeginn
25% des Angebotspreises inkl. alle anfallenden Material- und Lieferkosten gem. Angebot.

8.3.5  Kündigung zwei Wochen vor Auftragsbeginn
35% des Angebotspreises inkl. alle anfallenden Material- und Lieferkosten gem. Angebot.

8.3.6  Kündigung innerhalb einer Woche vor Auftragsbeginn
50% des Angebotspreises inkl. alle anfallenden Material- und Lieferkosten gem. Angebot.

8.3.7 Kündigung des Auftrages während der Auftragsdurchführung
35% des Angebotspreises inkl. alle anfallenden Material- und Lieferkosten gem. Angebot, sowie Abrechnung aller bis dahin erbrachte Leistungen.

§ 9  Rechtswahl

Es gilt ausnahmslos deutsches Recht

§ 10  Gerichtsstand

10.1  Für Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten aufgrund eines Vertrages und über Ansprüche aus andere Rechtsgründen, die mit dem Auftrag zusammenhängen, ist das Gericht, in dessen Bezirk sich die vom Auftraggeber beauftragte Niederlassung des Auftragnehmers befindet ausschließlich zuständig, dies wäre in diesem Fall das Amtsgericht Eggenfelden.

10.2  Für Rechtsstreitigkeiten mit anderen als Vollkaufleuten gilt die ausschließliche Zuständigkeit gleichermaßen.

§ 11  Datenschutz

11.1  Mojo-Montagetechnik, Inhaber Jonas-Sebastian Martin Dalhoff, verwendet die vom Kunden mitgeteilten Daten zur Erfüllung und Abwicklung des Auftrages. Eine Weitergabe der Daten erfolgt an Erfüllungsgehilfen, soweit diese zur Auftragserfüllung eingesetzt werden. Eine Weitergabe der Daten an sonstige Dritte erfolgt nicht.

11.2  Mit vollständiger Abwicklung des Auftrages und vollständiger Bezahlung werden die Daten für weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der Steuer- und Handelsrechtlichen Vorschriften gelöscht.